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INSANITY

toujours pur.
 

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Hallihallo
Ich stehe jetzt vor einer großen Frage.
Fotografen verkaufen ihre Fotos.
Zeichner verkaufen ihre Zeichnungen.
Brauch man da ein Gewerbe oder sonstiges für?
Darf eine 12-Jährige ihre Werke verkaufen?
Darf ich es anbieten z.B PHP zu coden und damit Geld verlangen?
Ich hoffe jemand der sich damit auskennt weiß eine Antwort darauf.
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i will never let you fall. i'll stand up with you forever.
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06.01.2007 23:22 |
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Black Katrin

Mitglied
 
Dabei seit: 22.11.2005
Beiträge: 7.125
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nein als 12-jährige darfst du das nicht soweit ich weiss, weil das unter arbeiten gillt. Arbeiten darf man aber erst ab 16 für 'andere' ausser die Eltern.
Nun denn das ist was ich weiss, ob das in Deutschland auch so geregelt ist bin ich mir natürlich nicht sicher.
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06.01.2007 23:34 |
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Black Katrin

Mitglied
 
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nur das es gesetze gibt um kinderarbeit zu verhindern... oder meinst du in dritte welt länder würden die kinder nit gerne arbeiten um zu überleben? trotzdem sind sie eigendlich geschützt...
nun denn, ich habs so gelernt und mein bruder konnte auch immer nur für meinen vater arbeiten und über den seine programme verkaufen.
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06.01.2007 23:52 |
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INSANITY

toujours pur.
 

Dabei seit: 05.02.2006
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Themenstarter
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Noch jemand? +zu.ophelia.und.richter.schiel+ XD
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07.01.2007 03:31 |
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Black Katrin

Mitglied
 
Dabei seit: 22.11.2005
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beschwer dich beim gesetz...
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07.01.2007 09:53 |
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Anna1985

Mitglied
 

Dabei seit: 28.05.2006
Beiträge: 831
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Hi,
leider kann ich es dir nicht 100%ig auswendig sagen. Aber das dazu gehörige Gesetz heißt Jugendarbeitsschutzgesetz. Wenn du da mal nachschaust findest du bestimmt was.
Meinem Kenntnisstand nach darfst du erst ab 13 überhaupt irgendwas arbeiten. Und dann auch nur ganz geringe Sachen (z. B. bisschen Baby sitten). Mit 12 hast du da - meines Wissens nach - überhaupt nicht zu arbeiten.
Richtig arbeiten, also im Sinne einer Ausbildung z. B., darfst du ab 15. Aber das ist ja nicht die Diskussion hier.
Aber zur Sicherheit: Schau ins Gesetz. Da findest alles dann noch genau.
lg
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16.01.2007 16:00 |
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Ayana

» you're far away
 

Dabei seit: 17.04.2006
Beiträge: 5.822
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(...) Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfen (§ 5). Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind junge Menschen unter 15 Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren. (...) Unter das Gesetz fallen alle Beschäftigungen (...) und wenn die Arbeitsleistung zumindest aufgrund einer festen Bindung zwischen dem Kind und dem Arbeitgeber erbracht wird und die Bindung mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag vergleichbar ist.
So verstandene Arbeit ist wie gesagt Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren verboten. (...) Auf der anderen Seite dürfen Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Form der Kinderarbeit strenge Grenzen festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Auch dürfen sie ihren Schulbesuch sowie "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen", nicht negativ beeinflussen. Ebenso müssen die Arbeiten für Kinder geeignet sein. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (...) höchstens an fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr betragen, sie darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Für die Arbeit am Wochenende gibt es wenige Ausnahmeregelungen.
(...)
Im Wortlaut folgt nun der § 2 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV), der die zulässigen Beschäftigungen beschreibt.
"§ 2 Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse c) der Versorgung von Tieren, mit Handreichungen beim Sport, mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen."
Quelle
Sagt eindeutig, dass du erst ab 13 Jahren wenige Arbeiten verrichten darfst (: Musst also noch ein Jahr warten.
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Die schoensten Augenblicke im Leben sind jene, in denen das Herz aus Freude und nicht aus Gewohnheit schlaegt! 27.12.2008 <3
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16.01.2007 16:36 |
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