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sweet araber

I miss New York <3
 

Dabei seit: 29.10.2005
Beiträge: 7.151
Herkunft: Deutschland
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sowas hab ich noch nie gehört....
das einzigste,was ich gehört hab,ist halt dass man sich bilder erkaufen kann(von dragontear etc.)
lg sa
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22.06.2006 14:04 |
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Schnegge
...
 
Dabei seit: 30.04.2005
Beiträge: 5.795
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Copyright kann man kaufe, Urheberrecht nicht.
Wenn du das Copyright kaufst kannst du mit dem Bild einiges machen, also austellen etc. (weiß jetzt nicht genau was alles)
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber und kann weder übertragen noch verkauft werden.
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22.06.2006 14:31 |
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Rou

011110 - you'n'me.
 

Dabei seit: 17.07.2005
Beiträge: 10.707
Herkunft: Baden-Württemberg Name: Rou
Themenstarter
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Nee ich meins so:
Ihr macht z.B. en Bild. Ich kaufs und dann darf ich bestimmen, wos hinkommt und wo nicht. Ihr nicht mehr ^^'' Das meine ich...
Bilder kaufen ist klar, aber die dürfen die Bilder ja trotzdem nur für private Zwecke verwenden
Mein Lehrer hat auch keine Ahnung .____.
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I'm awesome. end of story.
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22.06.2006 18:24 |
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Passionata
Häschen
 

Dabei seit: 30.06.2005
Beiträge: 2.682
Herkunft: Österreich
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Urheberrecht heist nur, das der und der das Foto gemacht hat.
Das kann man nicht ändern, deswegen auch nicht verkaufen, ändert aber nix daran, wenn man das Copyright verkauft (bzw. heist glaub ich auch Nutzungsrecht).
Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln
LG Jessica
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Muss man nicht verstehen......XD
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22.06.2006 20:45 |
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Dragontear

Mitglied
 

Dabei seit: 08.02.2005
Beiträge: 1.697
Herkunft: Umkreis Gummersbach
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Zitat: |
Original von Passionata
Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln
LG Jessica |
Bezweifel ich in dem Umfang sehr stark, da gibt es zig Abstufungen die ausschließlich der Urheber selber bestimmen kann
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22.06.2006 21:15 |
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sepplmail
Mitglied
 
Dabei seit: 17.04.2006
Beiträge: 5.229
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Zitat: |
Original von Dragontear
Zitat: |
Original von Passionata
Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln
LG Jessica |
Bezweifel ich in dem Umfang sehr stark, da gibt es zig Abstufungen die ausschließlich der Urheber selber bestimmen kann |
Stimmt, das Nutzungsrecht kann man auch einschränken, z.B. dass man nur die Nutzungsrechte für eine bestimmte Veröffentlichung erhält.
Es gibt aber auch ein Exklusivrecht, dann kann der Käufer mit dem Bild machen was er will. Der Verkäufer hat dann keinen Einfluss mehr darauf was mit dem Bild geschieht. Das Urheberrecht bleibt allerdings weiter bei dem, der das Foto gemacht hat.
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22.06.2006 21:44 |
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Dragontear

Mitglied
 

Dabei seit: 08.02.2005
Beiträge: 1.697
Herkunft: Umkreis Gummersbach
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Zitat: |
Original von Passionata
Ja, sicher gibts da verschiedene Abmachungen, hast schon Recht.
Ich habe von den Exklusivrechten gesprochen, die sepplmail eh schon erläutert hat.
LG |
Dann solltest du das auch sagen, leider kann ich nicht hellsehen
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22.06.2006 23:05 |
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Passionata
Häschen
 

Dabei seit: 30.06.2005
Beiträge: 2.682
Herkunft: Österreich
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22.06.2006 23:10 |
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ASH

Mitglied
 

Dabei seit: 26.04.2005
Beiträge: 1.729
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Also könnte jetzt auch der Käufer, dem Verkäufer verbieten das Bild auf seiner hp auszustellen?
Das fände ich ganz schön hart.
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23.06.2006 13:00 |
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Rou

011110 - you'n'me.
 

Dabei seit: 17.07.2005
Beiträge: 10.707
Herkunft: Baden-Württemberg Name: Rou
Themenstarter
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Das was Dragontear zum Beispiel macht, wäre dann, dass Nutzungsrecht der Bilder verkaufen?!
Allerdings nicht das Recht darüber zu bestimmen...
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23.06.2006 13:42 |
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sepplmail
Mitglied
 
Dabei seit: 17.04.2006
Beiträge: 5.229
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@Ash: Ja, wenn der Urheber jemandem das Exklusivrecht an einem Bild verkauft, dann darf der Urheber das Bild nicht mehr auf seiner Seite (ohne Zustimmung des Inhabers der Exklusivrechte) präsentieren/vermarkten.
@Fröschii: Wenn man nur das Nutzungsrecht verkauft, dann wird vorher festgelegt, welche Leistungen das Nutzungsrecht beinhaltet.
Beispiel: Habe ich das Nutzungrecht für die Verwendung eines Bildes auf meiner Homepage gekauft, dann darf ich das Bild nicht in meiner Zeitschrift abdrucken. Beim Exklusivrecht könnte ich mit dem Bild machen, was ich will.
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23.06.2006 19:17 |
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Rou

011110 - you'n'me.
 

Dabei seit: 17.07.2005
Beiträge: 10.707
Herkunft: Baden-Württemberg Name: Rou
Themenstarter
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Zitat: |
Original von sepplmail
@Ash: Ja, wenn der Urheber jemandem das Exklusivrecht an einem Bild verkauft, dann darf der Urheber das Bild nicht mehr auf seiner Seite (ohne Zustimmung des Inhabers der Exklusivrechte) präsentieren/vermarkten.
@Fröschii: Wenn man nur das Nutzungsrecht verkauft, dann wird vorher festgelegt, welche Leistungen das Nutzungsrecht beinhaltet.
Beispiel: Habe ich das Nutzungrecht für die Verwendung eines Bildes auf meiner Homepage gekauft, dann darf ich das Bild nicht in meiner Zeitschrift abdrucken. Beim Exklusivrecht könnte ich mit dem Bild machen, was ich will. |
Danke xD
Aber das ist dann auch dementsprechend teuer schätze ich mal Oo
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23.06.2006 20:58 |
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Flöckchen

Mitglied
 

Dabei seit: 13.08.2005
Beiträge: 2.115
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Also davon hab ich auch noch nichts gehört. Ich meine, der der den Auslöser gedrückt hat, hat ja auch die Rechte. Er kann ja sagen, ob du die Bilder runternehemen sollst, oder gewissene Regeln aufsstellt.
Glg,
Julia
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23.06.2006 20:22 |
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sepplmail
Mitglied
 
Dabei seit: 17.04.2006
Beiträge: 5.229
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Zitat: |
Original von Flöckchen
Also davon hab ich auch noch nichts gehört. Ich meine, der der den Auslöser gedrückt hat, hat ja auch die Rechte. Er kann ja sagen, ob du die Bilder runternehemen sollst, oder gewissene Regeln aufsstellt.
Glg,
Julia |
Wenn du als Urheber die Exklusivrechte an einem Bild verkauft hast, dann kannst du nicht mehr bestimmen wo das Bild auftauchen sollen und wo nicht. Das ist dann Sache des Besitzers der Exklusivrechte.
Und auch derjenige, der den Auslöser gedrückt hat, hat nicht zwangsläufig die Urheberrechte an einem Bild, nur mal so nebenbei.
@Fröschii: Ja, Exklusivrechte sind i.d.R. wesentlich teuerer als ein durchschnittliches Nutzungsrecht
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24.06.2006 22:59 |
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digge-zigge
I'm back!
 

Dabei seit: 31.12.2004
Beiträge: 147
Herkunft: Bayern
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Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
UrhG § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt der Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#31
Interessanter Link: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
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Die Tatsache, dass eine (im konventionellen Sinn) technisch fehlerhafte Fotografie gefühlsmässig wirksamer sein kann als ein technisch fehlerloses Bild, wird auf jene schockierend wirken, die naiv genug sind, zu glauben, dass technische Perfektion den wahren Wert eines Fotos ausmacht.
(Andreas Bernhard Lyonel Feininger, amerikanischer Fotojournalist, *27.12.1906 in Paris, † 18.02.1999 in New York)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von digge-zigge: 25.06.2006 16:45.
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25.06.2006 16:37 |
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Impressum
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