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Geschrieben von Momo95 am 17.08.2006 um 13:58:
Selbstgemachte Bilder- mein Copyright?
Hallo! Ich habe um die 53 schöne Pferdebilder gemacht und möchte sie gerne VRHs und anderen Pferdeseiten zur Verfügung stellen! Habe ich ein Copyright auf diese Bilder ? Darf ich drauf schreiben "Copyright Mein-Name"? Bitte antwortet schnell!
Geschrieben von Rou am 17.08.2006 um 15:57:
Hey
Wenn du eine Fotopage hast, kannst du auch 'Copyright by Name der Homepage' draufschreiben oder eben einfach 'Copyright by Dein Name'. Ansonsten genügt - glaube ich (!!) - auch nur dein Name oder nur der Name einer eventuellen Homepage
Geschrieben von Black Katrin am 17.08.2006 um 16:27:
du musst nit mal was draufschreiben... das urheberrecht liegt sofort bei dir
Geschrieben von sweet araber am 17.08.2006 um 16:42:
du darfst draufschreiben was du willst!DIR gehören ja schliesslich die bilder
lg sa
Geschrieben von Momo95 am 19.08.2006 um 10:26:
RE: Selbstgemachte Bilder- mein Copyright?
Aha OK Danke!
Geschrieben von digge-zigge am 21.08.2006 um 19:39:
UrhG § 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Quelle:
http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#13
Geschrieben von Quarter Horse am 22.08.2006 um 11:10:
Weiss jemand, wie das in der Schweiz ist?
Geschrieben von Black Katrin am 22.08.2006 um 13:45:
das ist überall das selbe

das Urheberrecht/Copyright liegt bei jedem der das fotog emacht hat
Geschrieben von Mona-Jeanine am 22.08.2006 um 14:47:
saqt ma... wie issen das. ne freundin hat fotos von mir mit meiner Kamera qemacht. es war auf meine wunsch hin& die fotos sind auch auf meinem rechner. wer hat dann copyriqht/urheberrecht?
lq suki
Geschrieben von Black Katrin am 22.08.2006 um 15:16:
sie
Geschrieben von Quarter Horse am 22.08.2006 um 20:20:
hab mich mal informiert:
Zitat: |
Rechtslage in der Schweiz [Bearbeiten]
Anders als in Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz keinen Sonderschutz für Fotografien. Fotos sind nur geschützt, wenn sie Werke im Sinne des URG sind. In zwei Entscheiden zur Pressefotografie kam das Bundesgericht zu gegensätzlichen Resultaten: Während in der Entscheidung Bob Marley der Schutz bejaht wurde, wurde er beim Wachmann Meili (Christoph Meili) verneint.
Befremdlich wirken auf Außenstehende die Ausführungen der Schweizer Rechtsanwältin Gitti Hug (in sic! 2005), wonach von der Kunstwelt hochgeschätzte Fotografien künstlerischer Fotografen in Ermangelung der erforderlichen Individualität urheberrechtlich schutzlos sein könnten.
§ 120 Abs. 2 UrhG bestimmt, dass deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR-Abkommens gleichgestellt sind. Da die Schweiz (ebenso wie das deutschsprachige Fürstentum Liechtenstein) EWR-Mitglied ist, kann sich ein Schweizer Fotograf in Deutschland auf den Schutz als Lichtbild oder als Lichtbildwerk berufen, auch wenn sein Foto in der Heimat nicht geschützt ist. (Es findet also kein Schutzfristenvergleich gemäß RBÜ statt.) Veröffentlicht ein Dritter auf einer deutschsprachigen Website ein in der Schweiz nicht geschütztes Foto, kann der Fotograf vor einem deutschen Gericht dagegen klagen.
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versteh ich allerdings nicht so ganz - werd's nochmals durchkauen müssen
Geschrieben von Mona-Jeanine am 23.08.2006 um 12:20:
oki, danke^^
Geschrieben von sweet araber am 24.08.2006 um 19:32:
Zitat: |
Original von Quarter Horse
Weiss jemand, wie das in der Schweiz ist? |
es ist wohl überall auf der welt so,dass du auf DEIN bild copyright-zeichen schreiben darfst wie du willst
lg
Geschrieben von Quarter Horse am 24.08.2006 um 20:13:
Zitat: |
Original von Quarter Horse
hab mich mal informiert:
Zitat: |
Rechtslage in der Schweiz [Bearbeiten]
Anders als in Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz keinen Sonderschutz für Fotografien. Fotos sind nur geschützt, wenn sie Werke im Sinne des URG sind. In zwei Entscheiden zur Pressefotografie kam das Bundesgericht zu gegensätzlichen Resultaten: Während in der Entscheidung Bob Marley der Schutz bejaht wurde, wurde er beim Wachmann Meili (Christoph Meili) verneint.
Befremdlich wirken auf Außenstehende die Ausführungen der Schweizer Rechtsanwältin Gitti Hug (in sic! 2005), wonach von der Kunstwelt hochgeschätzte Fotografien künstlerischer Fotografen in Ermangelung der erforderlichen Individualität urheberrechtlich schutzlos sein könnten.
§ 120 Abs. 2 UrhG bestimmt, dass deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR-Abkommens gleichgestellt sind. Da die Schweiz (ebenso wie das deutschsprachige Fürstentum Liechtenstein) EWR-Mitglied ist, kann sich ein Schweizer Fotograf in Deutschland auf den Schutz als Lichtbild oder als Lichtbildwerk berufen, auch wenn sein Foto in der Heimat nicht geschützt ist. (Es findet also kein Schutzfristenvergleich gemäß RBÜ statt.) Veröffentlicht ein Dritter auf einer deutschsprachigen Website ein in der Schweiz nicht geschütztes Foto, kann der Fotograf vor einem deutschen Gericht dagegen klagen.
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versteh ich allerdings nicht so ganz - werd's nochmals durchkauen müssen |
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