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Geschrieben von Rou am 22.06.2006 um 13:53:

  Copyright kaufen??

Meine Freundin hat irgendwas angemerkt man könne sich Copyright erkaufen Ô.o'' Also, dass das Bild dann unter dem eigenen Urheberrecht steht...

Ich hab irgendwie kein Plan wie wo und was, kann mir jemand behilflich sein? Habs schon öfter gehört, hab aber keine Ahnung xD

MfG; Fröschii



Geschrieben von sweet araber am 22.06.2006 um 14:04:

 

sowas hab ich noch nie gehört....
das einzigste,was ich gehört hab,ist halt dass man sich bilder erkaufen kann(von dragontear etc.)
lg sa



Geschrieben von sweety7777777 am 22.06.2006 um 14:07:

 

also des habe ich auch noch net gehört ich weiß nur, das man sich glaub ich ein copyright erkaufen muss.. also man kann nicht einfach auf seine bilder ein (c) setzen und schon liegt das Urheberrecht drauf... das muss man glaubsch erst kaufen oder so^^



Geschrieben von Schnegge am 22.06.2006 um 14:31:

 

Copyright kann man kaufe, Urheberrecht nicht.
Wenn du das Copyright kaufst kannst du mit dem Bild einiges machen, also austellen etc. (weiß jetzt nicht genau was alles)
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber und kann weder übertragen noch verkauft werden.



Geschrieben von Rou am 22.06.2006 um 18:24:

 

Nee ich meins so:
Ihr macht z.B. en Bild. Ich kaufs und dann darf ich bestimmen, wos hinkommt und wo nicht. Ihr nicht mehr ^^'' Das meine ich...
Bilder kaufen ist klar, aber die dürfen die Bilder ja trotzdem nur für private Zwecke verwenden Augenzwinkern

Mein Lehrer hat auch keine Ahnung .____.



Geschrieben von Passionata am 22.06.2006 um 20:45:

 

Urheberrecht heist nur, das der und der das Foto gemacht hat.
Das kann man nicht ändern, deswegen auch nicht verkaufen, ändert aber nix daran, wenn man das Copyright verkauft (bzw. heist glaub ich auch Nutzungsrecht).

Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln Augenzwinkern

LG Jessica



Geschrieben von Passionata am 22.06.2006 um 21:12:

 

Zitat:
Original von Rebelli
oki, danke Passi XD


gerne^^ hatte vor kurzem drüber disskutiert großes Grinsen



Geschrieben von Dragontear am 22.06.2006 um 21:15:

 

Zitat:
Original von Passionata
Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln Augenzwinkern

LG Jessica



Bezweifel ich in dem Umfang sehr stark, da gibt es zig Abstufungen die ausschließlich der Urheber selber bestimmen kann



Geschrieben von sepplmail am 22.06.2006 um 21:44:

 

Zitat:
Original von Dragontear
Zitat:
Original von Passionata
Der Urheber bleibt zwar Urheber, allerdings gehört das Bild, wenn es verkauft wurde, dem der das Nutzungsrecht gekauft hat, somit kann dieser frei darüber bestimmen, was er mit diesem Bild macht.
Das heist auch, sein eigenes Copyright draufstempeln Augenzwinkern

LG Jessica



Bezweifel ich in dem Umfang sehr stark, da gibt es zig Abstufungen die ausschließlich der Urheber selber bestimmen kann

Stimmt, das Nutzungsrecht kann man auch einschränken, z.B. dass man nur die Nutzungsrechte für eine bestimmte Veröffentlichung erhält.
Es gibt aber auch ein Exklusivrecht, dann kann der Käufer mit dem Bild machen was er will. Der Verkäufer hat dann keinen Einfluss mehr darauf was mit dem Bild geschieht. Das Urheberrecht bleibt allerdings weiter bei dem, der das Foto gemacht hat.



Geschrieben von Passionata am 22.06.2006 um 21:56:

 

Ja, sicher gibts da verschiedene Abmachungen, hast schon Recht.
Ich habe von den Exklusivrechten gesprochen, die sepplmail eh schon erläutert hat.

LG



Geschrieben von Dragontear am 22.06.2006 um 23:05:

 

Zitat:
Original von Passionata
Ja, sicher gibts da verschiedene Abmachungen, hast schon Recht.
Ich habe von den Exklusivrechten gesprochen, die sepplmail eh schon erläutert hat.

LG



Dann solltest du das auch sagen, leider kann ich nicht hellsehen Augenzwinkern



Geschrieben von Passionata am 22.06.2006 um 23:10:

 

Schon klar das du das nicht kannst, hätt ich auch nicht erwartet großes Grinsen
War einfach aus Schlampigkeit weggelassen, war halt logisch das es da nicht nur eine Richtlinie gibt, deswegen hab ichs nicht für nötig gehalten das dazuzuschreiben Augenzwinkern

LG



Geschrieben von ASH am 23.06.2006 um 13:00:

 

Also könnte jetzt auch der Käufer, dem Verkäufer verbieten das Bild auf seiner hp auszustellen?
Das fände ich ganz schön hart.



Geschrieben von Passionata am 23.06.2006 um 13:21:

 

Zitat:
Original von ASH
Also könnte jetzt auch der Käufer, dem Verkäufer verbieten das Bild auf seiner hp auszustellen?
Das fände ich ganz schön hart.


naja, kommt darauf an wie sie sich zuvor einigen. sepplmail hats eh schon gesagt, da gibt es verschiedene Abmachungen.
Demnach kostet es mehr bzw. weniger.

LG



Geschrieben von Rou am 23.06.2006 um 13:42:

 

Das was Dragontear zum Beispiel macht, wäre dann, dass Nutzungsrecht der Bilder verkaufen?!
Allerdings nicht das Recht darüber zu bestimmen...



Geschrieben von sepplmail am 23.06.2006 um 19:17:

 

@Ash: Ja, wenn der Urheber jemandem das Exklusivrecht an einem Bild verkauft, dann darf der Urheber das Bild nicht mehr auf seiner Seite (ohne Zustimmung des Inhabers der Exklusivrechte) präsentieren/vermarkten.

@Fröschii: Wenn man nur das Nutzungsrecht verkauft, dann wird vorher festgelegt, welche Leistungen das Nutzungsrecht beinhaltet.
Beispiel: Habe ich das Nutzungrecht für die Verwendung eines Bildes auf meiner Homepage gekauft, dann darf ich das Bild nicht in meiner Zeitschrift abdrucken. Beim Exklusivrecht könnte ich mit dem Bild machen, was ich will.



Geschrieben von Flöckchen am 23.06.2006 um 20:22:

 

Also davon hab ich auch noch nichts gehört. Ich meine, der der den Auslöser gedrückt hat, hat ja auch die Rechte. Er kann ja sagen, ob du die Bilder runternehemen sollst, oder gewissene Regeln aufsstellt.
Glg,
Julia



Geschrieben von Rou am 23.06.2006 um 20:58:

 

Zitat:
Original von sepplmail
@Ash: Ja, wenn der Urheber jemandem das Exklusivrecht an einem Bild verkauft, dann darf der Urheber das Bild nicht mehr auf seiner Seite (ohne Zustimmung des Inhabers der Exklusivrechte) präsentieren/vermarkten.

@Fröschii: Wenn man nur das Nutzungsrecht verkauft, dann wird vorher festgelegt, welche Leistungen das Nutzungsrecht beinhaltet.
Beispiel: Habe ich das Nutzungrecht für die Verwendung eines Bildes auf meiner Homepage gekauft, dann darf ich das Bild nicht in meiner Zeitschrift abdrucken. Beim Exklusivrecht könnte ich mit dem Bild machen, was ich will.


Danke xD
Aber das ist dann auch dementsprechend teuer schätze ich mal Oo



Geschrieben von sepplmail am 24.06.2006 um 22:59:

 

Zitat:
Original von Flöckchen
Also davon hab ich auch noch nichts gehört. Ich meine, der der den Auslöser gedrückt hat, hat ja auch die Rechte. Er kann ja sagen, ob du die Bilder runternehemen sollst, oder gewissene Regeln aufsstellt.
Glg,
Julia

Wenn du als Urheber die Exklusivrechte an einem Bild verkauft hast, dann kannst du nicht mehr bestimmen wo das Bild auftauchen sollen und wo nicht. Das ist dann Sache des Besitzers der Exklusivrechte.
Und auch derjenige, der den Auslöser gedrückt hat, hat nicht zwangsläufig die Urheberrechte an einem Bild, nur mal so nebenbei.

@Fröschii: Ja, Exklusivrechte sind i.d.R. wesentlich teuerer als ein durchschnittliches Nutzungsrecht



Geschrieben von digge-zigge am 25.06.2006 um 16:37:

 

Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

UrhG § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

UrhG § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte

UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt der Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#31

Interessanter Link: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html


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