Geschrieben von Lars007 am 20.12.2005 um 22:31:
Das ist im Ansatz so auch korrekt. Das entsprechende Gesetz, das Teledienstgesetz (kurz TDG), schreibt ein Impressum für alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste" (§ 6 Satz 1 TDG) vor.
Was ist nun ein Teledienst? Der Begriff ist so schwammig, dass im Prinzip jede Internetseite ein Teledienst ist, wenn sie keinen Mediendienst (für den ist der Mediendienststaatsvertrages (MDStV) zuständig) ist.
Was ist nun "geschäftsmäßig"? Dazu hat sich der Gesetzgeber leider im Gesetz selbst nicht geäußert. In der Gesetzesbegründung jedoch spricht er davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit (mit oder
auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) als geschäftsmäßig einzustufen ist und nur private
Gelegenheitsgeschäfte davon ausgenommen werden sollen. Aber im Prinzip ist ja jede Internetseite auf Dauer angelegt, also kann man das eigentlich nicht daran messen. Korrekterweise müsste man überprüfen, ob die Internetseite im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit laut § 14 BGB steht. Allerdings ist das nicht zwingend vorgeschrieben, wenn man Pech hat, wird ein Gericht die geschäftsmäßig Tätigkeit an der Nachhaltigkeit festmachen. In vielen Teilen der Rechtssprechung wird die Auffassung vertreten, dass bereits einzelne Werbebanner ein ausreichendes Indiz dafür sind, dass ein geschäftlichen Verkehr vorliegt. Das mag zwar falsch sein, aber wenn man dann einmal verklagt wird, bringt einem das meistens auch nichts, wenn man sich nicht gerne einmal durch einige Instanzen klagen möchte und Geld ausgibt, ohne sicher zu wissen, ob man wirklich gewinnen wird.
Daher gilt: Im Zweifelsfall lieber einmal mehr kennzeichnen als einmal zu wenig!
Ansonsten bitte ich darum, die Diskussion im bereits bestehenden Thread "
Ohne Adresse läuft nichts?" weiterzuführen.
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