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Geschrieben von Cool T am 05.12.2005 um 17:37:

  Tierfotografie

Da ja hier neulich gemeckert wurde (siehe Kritik und Anregungen -> Beitrag von Peter). Habe ich mal nachgefragt und kam auf folgendes Ergebnis :

Hat der Besitzer des Tieres ein Recht, dass das Fotos verschwindet
Wenn ein Besitzer eines Tieres möchte, dass sein Foto auf einer Fotohomepage oder sonstige Homepages (gillt NICHT für VRHs) verschwindet, muss es nicht verschwinden, solange es auf einem Platz gemacht wurde wo man fotografieren darf.


Tiere für VRHs
Der Besitzer muss damit einverstanden sein, dass sein Tier als Verkaufstier/Problemtier/co. eingesetzt wird, aber nur wenn es wirklich Rufschädigent ist. Das kann vorkommen, wenn es in der Öffentlichkeit steht und schnell erkannt wird. Dies kann man aber sozusagen umgehen, in dem man schreibt "Ich HALTE dieses Tier für...", denn Rufschädigung heißt nichts anderes als unwahrheitliche Behauptungen.


lg Babz
Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
Zum Beitrag



Geschrieben von p2o am 05.12.2005 um 22:09:

 

Danke Cool T für diesen wirklich sehr interessanten Beitrag. Von denen könnte GB noch deutlich mehr vertragen.

Fotografieren ist das Eine, Veröffentlichen das Andere.

Sowohl beim Fotografieren als auch beim Veröffentlichen gibt es Regeln (Paragraphen) an die man sich besser halten sollte.

Wie und wo und was man fotografieren darf, ist hier ja schon ausführlich diskutiert worden. Wie und wo und was man jedoch veröffentlichen darf, scheint einigen immer noch nicht ganz klar zu sein.

§ 22 Satz 2 KUG "Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf."

Und für die, die es ganz genau wissen wollen: Das sogenannte "Kunst-Urhebergesetz" (KUG = "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907) wurde am 1. Januar 1996 durch § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 zum größten Teil aufgehoben.
Lediglich die Vorschriften des Kunst-Urhebergesetzes, die den Schutz von Bildnissen (§§ 22 bis 24, 33, 35, 37 Abs. 1 bis 4, 35, 41 bis 43) betreffen, wurden von der Aufhebung ausgenommen, gelten also weiter, da sie nicht den Schutz des Urhebers der Bildnisse betreffen, der nunmehr ausschließlich im Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 geregelt ist, sondern den Schutz der abgebildeten Personen.

Eigentlich ist es doch klipp und klar erklärt, aber einige haben scheinbar massive Probleme beim Verstehen der deutschsprachigen Gesetze.

http://transpatent.com/gesetze/kunstg.html

UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!!!


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