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Geschrieben von Giny am 30.05.2005 um 15:58:

  auf die hp stellen?

Ich hätte da mal ne frage. und zwar, darf man jetzt einfach so auf nem turnier wildfremde leute fotografieren, und sie dann ins internet auf die eigene seite stellen? ich denke nicht, oder?

also, ich weiß nicht, was ich sagen würde, wenn ich mich da auf irgendner seite entdecken würde...

würde mich mal interessieren ob das erlaubt ist.

giny



Geschrieben von AMP am 30.05.2005 um 16:05:

 

Benutz doch mal die Suche, du wirst sicherlich etwas finden, oder sieh dich in dieser Area ein wenig um, es hat 2-4 Threads über deine Frage wenn ich mich nicht irre. ;]



Geschrieben von Giny am 30.05.2005 um 16:25:

 

ja schon, aber es kam bisher keine eindeutige antwort raus. ein paar sagen ja, das geht klar, die anderen wiederum sagen, nein das wäre verboten und so...



Geschrieben von Doflo am 30.05.2005 um 17:58:

  RE: auf die hp stellen?

-> iRights.info

Auszug aus iRights.info:

Fotos von Personen

Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KUG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen“ will. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Hobbyfotograf für das private Fotoalbum macht.

Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald der Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das – er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass er damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.

Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Untersagen kann es der Abgebildete zumindest, wenn die Aufnahme etwa heimlich und in der Absicht das Bild zu veröffentlichen hergestellt wird. Zu einer Veröffentlichung muss es – anders als nach KUG – also nicht erst kommen.

Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob es einen generellen Schutz vor der Bildnisherstellung gibt. Hier sind die Ansichten umstritten. Nach herrschender Meinung muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Fotografierten am Persönlichkeitsschutz und denen des Fotografen an der Herstellung des Fotos.

Am besten vorher fragen

In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden – etwa weil er für den Fotografen posiert.

Doch Vorsicht: auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll, geht. Es kommt – sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist – immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er – selbst wenn er posiert – noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.

Ergibt sich für den Fotografierten aus den Umständen nicht, dass man so was vorhat, muss man als Verwender des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Das wird meist nicht gelingen, das Gericht wird also die Umstände aus Sicht des Fotografierten deuten und Schlüsse ziehen. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie „unwiderruflich“ ist.

Wie kann es dann aber sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von Hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.

Manchmal geht's auch ohne Erlaubnis

Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KUG). Wer also an einer Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden.

Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen.

Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.

Personen der Zeitgeschichte

Sehr komplex ist die Regelung zu „Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23, Abs. 1 Nr. 1 KUG). So dürfen beispielsweise Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie so genannte „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind.

Nur eine begrenzte Zeit lang können auch Fotos „relativer Personen der Zeitgeschichte“ ohne ihre Zustimmung verbreitet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis von einigem öffentlichen Interesse sind, also etwa um Beteiligte an einem interessanten Prozess.

Zu der Frage, wer eine Person der Zeitgeschichte ist und in welchen Situationen man sie aufnehmen darf, gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen unterschiedliche Bewertungen abgegeben werden. In der Linkliste am Ende der Seite sind Quellen genannt, die diesen Sachverhalt ausführlich darstellen.

Risiken beim Verwerten

Vorsicht ist geboten, wenn Fotos zu verschiedenen Zwecken genutzt werden sollen. Möglichst alle Verwertungen sollten abgesprochen und in einer möglichst schriftlichen Einwilligungserklärung festgehalten werden. Das Online-Magazin Photographie.de berichtet von einem abschreckenden Beispiel: Ein Fotograf hatte Bilder eines Paares gemacht, die er bei Wettbewerben einreichen und auf seiner Website verwenden wollte. Er verkaufte sie dann aber auch an eine Firma, die die Fotos auf Gleitcreme-Tuben drucken ließ.

Als die Fotografierten davon hörten, verklagten sie das Unternehmen auf Unterlassung. Der Fotograf musste eingestehen, dass das Paar es nicht erlaubt hatte, die Fotos für einen solchen Zweck zu nutzen. Das Landgericht Köln entschied, dass der Hersteller der Gleitcreme etwa 50.000 Tuben zurück rufen und vernichten lassen musste. Man kann davon ausgehen, dass die Firma diese Kosten vom Fotografen zurück fordert, der sich mit einer Aufnahme wahrscheinlich finanziell ruiniert hat.


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