(...) Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfen (§ 5). Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind junge Menschen unter 15 Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren. (...) Unter das Gesetz fallen alle Beschäftigungen (...) und wenn die Arbeitsleistung zumindest aufgrund einer festen Bindung zwischen dem Kind und dem Arbeitgeber erbracht wird und die Bindung mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag vergleichbar ist.
So verstandene Arbeit ist wie gesagt Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren verboten. (...) Auf der anderen Seite dürfen Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte Beschäftigung aufnehmen,
wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Form der Kinderarbeit strenge Grenzen festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Auch dürfen sie ihren Schulbesuch sowie "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen", nicht negativ beeinflussen. Ebenso müssen die Arbeiten für Kinder geeignet sein. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (...) höchstens an fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr betragen, sie darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Für die Arbeit am Wochenende gibt es wenige Ausnahmeregelungen.
(...)
Im Wortlaut folgt nun der § 2 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV), der die zulässigen Beschäftigungen beschreibt.
"§ 2 Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse c) der Versorgung von Tieren, mit Handreichungen beim Sport, mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen."
Quelle
Sagt eindeutig, dass du erst ab 13 Jahren wenige Arbeiten verrichten darfst (: Musst also noch ein Jahr warten.