Selbstgemachte Bilder- mein Copyright?

Momo95
Hallo! Ich habe um die 53 schöne Pferdebilder gemacht und möchte sie gerne VRHs und anderen Pferdeseiten zur Verfügung stellen! Habe ich ein Copyright auf diese Bilder ? Darf ich drauf schreiben "Copyright Mein-Name"? Bitte antwortet schnell!
Rou
Hey fröhlich
Wenn du eine Fotopage hast, kannst du auch 'Copyright by Name der Homepage' draufschreiben oder eben einfach 'Copyright by Dein Name'. Ansonsten genügt - glaube ich (!!) - auch nur dein Name oder nur der Name einer eventuellen Homepage fröhlich
Black Katrin
du musst nit mal was draufschreiben... das urheberrecht liegt sofort bei dir
sweet araber
du darfst draufschreiben was du willst!DIR gehören ja schliesslich die bilderAugenzwinkern
lg sa
Momo95
Aha OK Danke!
digge-zigge
UrhG § 13

Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#13
Quarter Horse
Weiss jemand, wie das in der Schweiz ist?
Black Katrin
das ist überall das selbeAugenzwinkern das Urheberrecht/Copyright liegt bei jedem der das fotog emacht hat
Mona-Jeanine
saqt ma... wie issen das. ne freundin hat fotos von mir mit meiner Kamera qemacht. es war auf meine wunsch hin& die fotos sind auch auf meinem rechner. wer hat dann copyriqht/urheberrecht?

lq suki
Black Katrin
sie
Quarter Horse
hab mich mal informiert:

Zitat:
Rechtslage in der Schweiz [Bearbeiten]
Anders als in Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz keinen Sonderschutz für Fotografien. Fotos sind nur geschützt, wenn sie Werke im Sinne des URG sind. In zwei Entscheiden zur Pressefotografie kam das Bundesgericht zu gegensätzlichen Resultaten: Während in der Entscheidung Bob Marley der Schutz bejaht wurde, wurde er beim Wachmann Meili (Christoph Meili) verneint.

Befremdlich wirken auf Außenstehende die Ausführungen der Schweizer Rechtsanwältin Gitti Hug (in sic! 2005), wonach von der Kunstwelt hochgeschätzte Fotografien künstlerischer Fotografen in Ermangelung der erforderlichen Individualität urheberrechtlich schutzlos sein könnten.

§ 120 Abs. 2 UrhG bestimmt, dass deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR-Abkommens gleichgestellt sind. Da die Schweiz (ebenso wie das deutschsprachige Fürstentum Liechtenstein) EWR-Mitglied ist, kann sich ein Schweizer Fotograf in Deutschland auf den Schutz als Lichtbild oder als Lichtbildwerk berufen, auch wenn sein Foto in der Heimat nicht geschützt ist. (Es findet also kein Schutzfristenvergleich gemäß RBÜ statt.) Veröffentlicht ein Dritter auf einer deutschsprachigen Website ein in der Schweiz nicht geschütztes Foto, kann der Fotograf vor einem deutschen Gericht dagegen klagen.


versteh ich allerdings nicht so ganz - werd's nochmals durchkauen müssen
Mona-Jeanine
oki, danke^^
sweet araber
Zitat:
Original von Quarter Horse
Weiss jemand, wie das in der Schweiz ist?

es ist wohl überall auf der welt so,dass du auf DEIN bild copyright-zeichen schreiben darfst wie du willst
lg
Quarter Horse
Zitat:
Original von Quarter Horse
hab mich mal informiert:

Zitat:
Rechtslage in der Schweiz [Bearbeiten]
Anders als in Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz keinen Sonderschutz für Fotografien. Fotos sind nur geschützt, wenn sie Werke im Sinne des URG sind. In zwei Entscheiden zur Pressefotografie kam das Bundesgericht zu gegensätzlichen Resultaten: Während in der Entscheidung Bob Marley der Schutz bejaht wurde, wurde er beim Wachmann Meili (Christoph Meili) verneint.

Befremdlich wirken auf Außenstehende die Ausführungen der Schweizer Rechtsanwältin Gitti Hug (in sic! 2005), wonach von der Kunstwelt hochgeschätzte Fotografien künstlerischer Fotografen in Ermangelung der erforderlichen Individualität urheberrechtlich schutzlos sein könnten.

§ 120 Abs. 2 UrhG bestimmt, dass deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR-Abkommens gleichgestellt sind. Da die Schweiz (ebenso wie das deutschsprachige Fürstentum Liechtenstein) EWR-Mitglied ist, kann sich ein Schweizer Fotograf in Deutschland auf den Schutz als Lichtbild oder als Lichtbildwerk berufen, auch wenn sein Foto in der Heimat nicht geschützt ist. (Es findet also kein Schutzfristenvergleich gemäß RBÜ statt.) Veröffentlicht ein Dritter auf einer deutschsprachigen Website ein in der Schweiz nicht geschütztes Foto, kann der Fotograf vor einem deutschen Gericht dagegen klagen.


versteh ich allerdings nicht so ganz - werd's nochmals durchkauen müssen