Pferdegirl Sarah
Hi
habe auch mal ne frage und zwar kann man sich hier die bilder eigentlich einfach nehemn und auf seine hp stellen. Meine Freundin hat auch bilder von euch auf ihrer hp. also kann man die sich einfach nehmen oder was????????????????????????? !
Bitte Mb Sarah
.contagiouz
²Pferdegirl Sarah: Les dir doch die FAQ und Div. Regeln durch
Zum Thema:
Frag am besten Lars, ich denke der kennt sich damit total gut aus
Lars007
Tanja:
Das Stichwort zu diesem Thema lautet Interessenabwägung. Überwiegt das Schutzbedürfnis des Abgebildeten oder das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. das Interesse der Medien, dieses zu stillen?
Du musst also abwägen. Dein Prüfungsschema ist in §§ 22 und 23 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) festgelegt:
Zitat: |
§ 22.) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23. (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. |
- Liegt ein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG vor?
-- Frage der Erkennbarkeit (Abbildung der Gesichtszüge, Merkmale, die gerade dem Abgebildeten eigen sind, Bildveröffentlichunge begleitende Umstände)
- Hat der Abgebildete gemäß § 22 S. 1 KUG in die Bildnisverbreitung und Veröffentlichung eingewilligt?
-- evtl. stillschweigende Einverständnis?
-- Einverständnis Minderjähriger
- Liegen Ausnahmen gemäß § 23 KUG vor?
-- Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte?
- Werden trotz Ausnahme berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäßg § 23 Abs. 2 KUG verletzt?
(nicht relevant)
Also, genau abwägen und im Zweifelsfalle einen Rechtsanwalt befragen
www.frag-einen-anwalt.de
Chili
das kann ja sein. wahrscheinlich aber nur in den medien bzw. zeitung, wenn über diese veranstaltung berichtet wird.
hast du denn auch EXAKT dort erklärt, WAS genau du mit den fotos vorhast?
weil viele reiter haben mit sicherheit ein problem damit, wenn aus ihrem donnerhall-nachkommen ein vrh-problempferd wird.
Lars007
Zitat: |
Original von Chili
weil viele reiter haben mit sicherheit ein problem damit, wenn aus ihrem donnerhall-nachkommen ein vrh-problempferd wird. |
Das ist auch nicht ohne weiteres erlaubt, denn das würde das Bild ja sinnentstellend verwenden. (By the way: Könnte teuer werden, wer sich so ein Pferd leisten kann, kann auch klagen!)
Chili
Zitat: |
Original von Lars007
Zitat: |
Original von Chili
weil viele reiter haben mit sicherheit ein problem damit, wenn aus ihrem donnerhall-nachkommen ein vrh-problempferd wird. |
Das ist auch nicht ohne weiteres erlaubt, denn das würde das Bild ja sinnentstellend verwenden. (By the way: Könnte teuer werden, wer sich so ein Pferd leisten kann, kann auch klagen!) |
genau deswegen wollte ich ja wissen, ob sie auch genauestens angegeben hat, WIE die bilder veröffentlicht werden.
Vroni alias Mcs
soweit ich weiß, ist lorrie-art ne Fotoseite^^
kein vrh oder so