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Zitat: |
also ich habs auch so gelernt wie beddy und morrison. und beddys medienrecht-prof sollts ja eigentlich wissen, ist ja schließlich sein job darüber bescheid zu wissen Augenzwinkern mal kurz ein auszug aus wikipedia Zitat: Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden. Zitat: Nach § 3 UrhG werden Bearbeitungen wie selbständige Werke geschützt. Das bedeutet, dass der Bearbeiter vollen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitungsleistung genießt. Er erwirbt jedoch keinerlei Rechte an dem bearbeiteten Originalwerk, kann also nur gegen eine rechtswidrige Benutzung seiner Bearbeitung vorgehen. Das Bearbeiterurheberrecht entsteht mit der Bearbeitung selbst. Es ist unabhängig von der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und bleibt noch 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters geschützt, unabhängig davon, ob das Urheberrecht an dem bearbeiteten Werk bereits früher erlischt. quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Bearbeitung_%28Urheberrecht%29 klar ist das "nur" wikipedia, aber ich studier jura und hab das genauso gelernt bzw. meine das so gelernt zu haben aber das ganze grafiken zeug ist, wie werram ja glaub erwähnt hatte, eine grauzone die nicht wirklich im gesetzt festgelegt ist |